Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/17#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/17#abs-2 (2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 KWKG 2025 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.